Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kleingedrucktes ist leider auch bei uns unvermeidbar. Aber seien Sie sicher: Wenn es einmal Probleme gibt, werden wir uns gemeinsam mit Ihnen, um eine unbürokratische Lösung bemühen!
1. Der Werkvertrag
Beruht ausschließlich auf das BGB in neuester Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, BGB der §§ 631 – 651! Die Geltung der VOB, gilt generell als nicht vereinbart.
2. Hinweise zur Montage
unwirksam bei Selbstmontage
a) Sofern der AN mit Montageleistungen beauftragt wird, ist der AN berechtigt, diese Arbeiten nach eigenem Ermessen an Dritte zu übertragen. Der vereinbarte Preis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Arbeitsausführung getroffen worden sind. Hilfskräfte und –stoffe sind durch den AN zu stellen. Gründungsarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind vom AG auf seine Kosten und Gefahr auszuführen, wenn diese Leistungen nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des AN gehören. Erforderlicher Baustrom, Wasser, sowie sanitäre Einrichtungen werden kostenlos durch den AG zur Verfügung gestellt.
b) Vor Beginn der Arbeitsausführung durch den AN müssen sämtliche erforderlichen Vorarbeiten durch den AG soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft der Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
c) Der AG hat sicher zu stellen, dass die notwendigen Arbeiten unter den geltenden Sicherheitsbedingungen ausgeführt werden können, insbesondere muss ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung stehen. Liegen die Voraussetzung bei dem geplantem Leistungsbeginn nicht vor, verlängert sich die Leistungszeit um den Verzögerungszeitraum. Regelungen zum Befahren von Grundstücken, Wiederherstellung und Entschädigung von entstandenen Flur- oder Straßenschäden sind Sache des AG und gehen zu seinen Lasten.
d) Sämtliche Mehrkosten, die durch Behinderung der Transportfahrzeuge zur Baustelle und an der Baustelle entstehen, sowie sämtliche Mehrkosten, die durch ungeeignete Stellplätze entstehen, trägt der AG. Für eigene Mitarbeiter bei der Montage kann der AG ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Preis vornehmen.
e) Die Rückverankerung der Balkone erfolgt an der vorhandenen Wand- und Deckenscheibe mit Injektionsanker. Zwischen dem Wandträger und der Wand werden in der Stärke der Dämmung Distanzhalter eingebaut. Die Lastweiterleitung innerhalb des Mauerwerks bzw. Deckentragwerkes ist entsprechend den Annahmen in der Statik vorab vom AG zu prüfen. Abweichungen sind dem Planungsbüro und dem AN schriftlich vor Produktionsbeginn mit zu teilen.
f) Sollte die Montage durch bauseitige Behinderung- die vorher nicht schriftlich angezeigt wurde – erschwert werden, so wird der Mehraufwand mit 54,00€/h dem AG in Rechnung gestellt. Sollte die Montage dadurch nicht möglich sein, erhält der AG die Möglichkeit in einer schriftlich zu vereinbarenden Frist, die Behinderung zu beseitigen. Er trägt in dem Fall die zusätzlichen Kosten für An- und Abfahrt, Einlagerung der Balkone, Speditionskosten (falls erforderlich) sowie den Lohnausfall für 4 Monteure von insgesamt (4 x 54,00€ x 8h)! Sollte durch bauseitige Behinderung die Montage unmöglich sein bzw. nicht binnen 10 Tagen nach Feststellung erfolgen können, hat der AN seinen Vertrag erfüllt. Mit der Lieferung der Balkone an einen vom AG benannten Lieferort, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Benennt der AG keinen Lieferort, werden die Balkone zu Lasten des AG vom AN an einem vom AN ausgewählten Ort eingelagert. Die Lagerkosten trägt der AG. Eine Auslieferung erfolgt nur gegen vollständige Bezahlung aller angefallenen Kosten! Die nicht erfolgte Montageleistung wird in dem Fall, dem AG gutgeschrieben.
g) Der AN weist den AG darauf hin, dass dieser mit der Ausführung der Montagearbeiten frühestens 12 Wochen bzw. spätestens 16 Wochen nach Zahlungseingang der 1. Abschlagszahlung beginnen wird. Soweit der AG Vorleistungen für die Ausführung der Werkleistung des AN zu erbringen hat, muss dieser dafür Sorge tragen, dass die Vorleistungen spätestens 10 Wochen nach der 1. Abschlagszahlung vorliegen, damit der AN mit der Ausführung der Montage beginnen kann. Sollte sich der Montagebeginn aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, um mehr als 4 Wochen verzögern, ist der AG abweichend von der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, die Balkonanlage (alle beauftragten Leistungen des Angebotes ohne Montagekosten) gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft mit einer Dauer von 2 Wochen zu bezahlen und abzunehmen, so dass der AG für die Abladung und Lagerung der Balkonanlage selbst verantwortlich ist. Die vereinbarten Montagearbeiten können anschließend vom AG binnen 3 Monaten zu den vertraglich vereinbarten Konditionen angefordert werden. Der AN ist verpflichtet, nach Anforderung der Montagearbeiten und Zahlungseingang der Montagekosten gegen Stellung einer befristen Vertragsbürgschaft (Dauer bis 2 Wochen nach mitgeteiltem Montagebeginn) die Balkonanlage spätestens binnen 3 Monaten zu errichten.
Alternativ kann der AG bei Vorliegen der vorbenannten Voraussetzungen den AN mit der Einlagerung der Balkonanlage beauftragen. In diesem Fall ist der AG ebenso verpflichtet, die Balkonanlage ohne Montagkosten zu bezahlen. Weiterhin ist der AG verpflichtet wöchentlich ( je angefangene Woche) eine Einlagerungsgebühr in Höhe von 50,00€/netto je Balkonanlage an den AN zu zahlen.
3) Hinweise zur Statischen Berechnung
nur wenn Vertragsbestandteil
a) Prinzipiell gelten die dem Bauvorhaben zu Grunde liegende Statik und deren Richtlinien, Bestimmungen und Vorschriften.
b) Alle Vergleichsrechnungen und Annahmen der statischen Berechnung sind auf Kosten und in der Verantwortung des AG zu prüfen. Abweichungen sind dem AN binnen 10 Tage nach Vorlage der statischen Berechnung - durch einen zugelassenen qualifizierten Tragwerksplaner – schriftlich per eingeschriebenem Brief, mitzuteilen.
c) Der Nachweis der Bodenpressung inkl. Bemessung der erforderlichen Fundamentabmessungen ist Bestandteil einer Statik. Wenn zum Zeitpunkt der Bearbeitung kein Baugrundgutachten vorliegt, werden für die Durchführung der statischen Berechnung Annahmen getroffen. Diese Annahmen sind im Zuge der Bauausführung in der Verantwortung des AG zu überprüfen. Sollten sich Widersprüche ergeben, ist mit dem Planungsbüro und dem AN Rücksprache zu führen und dies schriftlich zu protokollieren und die (datierte) Kenntnisnahme vom AN einzuholen. Während der Montage sind sämtliche Konstruktionen und Bauzustände fachgerecht auszusteifen, so dass die Standsicherheit des Gebäudes und einzelner Bauteile sowie der Nachbarbebauung zu jedem Zeitpunkt gewährleistet wird. Für die Ausführung der Aussteifungskonstruktion während der Abbruch- und Montagephase ist allein der AG verantwortlich. Erhält der AN in o.g. Frist keine von der Statik abweichende Anzeige durch den AG, sind nachfolgende Änderungen, Ausfallzeiten und Baubehinderungen auf Grund bauseitiger Abweichung von der Statik, nur kostenpflichtig möglich. Falls die Änderung – nach Meinung des AN - eine unzumutbare Erschwernis bzw. Aufwand darstellt, hat der AN das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Die bereits erfolgte Leistung zzgl. Gewinnverlust (20% vom Auftragswert) ist durch den AG binnen 30 Tagen vollständig zu bezahlen.
4) Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung der Geschäftssitz des AN, z.Zt. Gerichtsstand ausschließlich Leipzig!
AN – Auftragnehmer
AG – Auftraggeber
Stand Januar 2024